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Haushaltsgemeinschaft
Eine Haushaltsgemeinschaft liegt vor, wenn Hilfebedürftige in einer Wirtschafts- und Wohngemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten leben und die Voraussetzungen der Bedarfsgemeinschaft nach §7 Abs. 2 SGB II nicht erfüllt sind. In Fällen einer reinen Wohngemeinschaft ist es ausreichend, wenn im Antragsformular der Mietanteil des Mitbewohners genannt wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Hilfebedürftig
Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Unterhaltsbedarf, Ihre Eingliederung in Arbeit und den Unterhaltsbedarf der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.








