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Eheähnliche Gemeinschaft
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Eingliederungsvereinbarung
In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem Ansprechpartner aus dem Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten, ab 2006 für die Dauer von zwölf Monaten abgeschlossen werden, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben.
Einkommen
Arbeitslosengeld II und Sozialgeld werden nur an den gezahlt, der seinen eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern kann. Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner Ihre minderjährigen unverheirateten Kinder oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin. Deshalb werden im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.
Zum Einkommen gehören beispielsweise Einnahmen aus einer nicht selbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit, Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld, Kapital- und Zinserträge oder Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Unterhaltsleistungen, Kindergeld, Renten und Einnahmen aus Aktienbesitz.
Einstiegsgeld
Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen die Rhein-Main Jobcenter GmbH zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird für höchstens 24 Monate zu Ihrem Arbeitslosengeld II gezahlt. Die Höhe orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.
Erwerbsfähig
Erwerbsfähig ist, wer mindestens 15 Jahre, aber noch keine 65 Jahre alt ist und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist. Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.
