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22. Juni 2009 - Urlaub während der Arbeitslosigkeit?

Arbeitslose Arbeitnehmer haben– unabhängig davon, ob sie Arbeitslosengeld I oder II beziehen - keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Eine genehmigte Abwesenheit ist aber möglich, wenn der Erwerbslose seine Pläne bei der Agentur für Arbeit bzw. der Rhein-Main Jobcenter GmbH meldet und der zuständige Arbeitsvermittler/persönliche Ansprechpartner vorher zustimmt.

Im Juli beginnt die Ferienzeit und für viele Arbeitslose stellt sich die Frage, ob auch sie verreisen dürfen. Anders als berufstätige Arbeitnehmer haben Arbeitslose keinen gesetzlichen Urlaubsanspruch. Der Gesetzgeber verlangt von beschäftigungslosen Bewerbern, dass sie alle zumutbaren Aktivitäten unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu beenden und dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Und da macht auch die Ferienzeit keine Ausnahme.

Sowohl die Agentur für Arbeit als auch die Rhein-Main Jobcenter GmbH können einer Reise aber zustimmen, wenn die Arbeitssuche des Bewerbers dadurch nicht beeinträchtigt wird. Das bedeutet: Die Abwesenheit darf die Beschäftigungschancen nicht einschränken und auch der Teilnahme an einer geplanten Weiterbildung oder an einem Vorstellungsgespräch nicht entgegenstehen.

Pro Jahr können arbeitslos gemeldete Männer und Frauen bis zu 21 Kalendertage Urlaub machen. Die Voraussetzung: Der Urlaub muss zuvor bei der Agentur für Arbeit oder der Rhein-Main Jobcenter GmbH angemeldet und die Zustimmung des zuständigen Arbeitsvermittlers beziehungsweise des zuständigen persönlichen Ansprechpartners (pAP) eingeholt werden.

Ungünstig ist ein Urlaub in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit. Denn in dieser Phase bestehen die besten Vermittlungschancen. Deshalb dürfen Arbeitsvermittler in dieser Zeitspanne nur in begründeten Ausnahmefällen ihre Zustimmung geben. Arbeitslose, die ohne Wissen und vorheriger Zustimmung der Agentur für Arbeit eine Urlaubsreise antreten, müssen das Arbeitslosengeld für die Zeit ihrer Abwesenheit zurückzahlen und können unter Umständen auch rechtlich belangt werden.

Bei Bezug von Arbeitslosengeld II gelten die gleichen Bestimmungen. Um Kürzungen zu vermeiden empfiehlt sich eine vorherige Klärung beim zuständigen Ansprechpartner (pAP) im Rhein-Main Jobcenter.