Fragen zu Kindern
Wie sieht es im Bereich der Kinderbetreuung aus?
Die Regelung der Kinderbetreuung in Tagesstätten ist Aufgabe der Kommune. Die Träger der Grundsicherung sollen jedoch darauf hinwirken, dass erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die Kinder erziehen, vorrangig ein Platz zur Tagesbetreuung des Kindes angeboten wird.
Werden Kinderbetreuungskosten übernommen?
Sie haben darauf grundsätzlich keinen Anspruch. Im Einzelfall kann Ihr persönlicher Ansprechpartner (PAP) jedoch eine Übernahme befürworten (z.B. bei Teilnahme an einer Trainingsmaßnahme). Dann werden die Betreuungskosten bis zu einer Höchstgrenze übernommen.
Müssen meine Kinder ihre Sparbücher auflösen?
Minderjährige Kinder, die über Einkommen oder Vermögen verfügen, müssen dieses einsetzen, somit auch ihr Sparguthaben. Allerdings gilt dies nur für ihren eigenen Lebensunterhalt und oberhalb bestimmter Freigrenzen. Die Freigrenze liegt bei 3.100 Euro; dazu kommt noch der Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro. Werden diese Freigrenzen (wieder) unterschritten, hat das Kind Anspruch auf Sozialgeld bzw. Arbeitslosengeld II.
Bekomme ich einen Zuschlag, wenn ich schwanger bin?
Für werdende Mütter wird auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche ein "Mehrbedarf" von 17 Prozent des Regelbedarfes gewährt. Ihnen stehen also neben 351 Euro für Alleinstehende (316 Euro mit Partner) weitere 58 Euro monatlich zu. Alleinerziehenden mit einem minderjährigen Kind steht ein Zuschlag von mindestens 12 Prozent zu.
Wer bekommt den Kinderzuschlag? Wie hoch ist er?
Den Kinderzuschlag erhalten nicht alle Familien, nur Eltern, die ihren eigenen Bedarf decken können (insbesondere durch Erwerbsarbeit), aber nicht denjenigen des Kindes. Der Kinderzuschlag ist zeitlich befristet und wird längstens 3 Jahre gezahlt. Pro Kind gibt es maximal 140 Euro monatlich. Es besteht keine Wahlmöglichkeit zwischen Arbeitslosengeld II und Kinderzuschlag!
Erhalte ich Leistungen für meine Kinder?
Für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (Tag vor dem 14. Geburtstag) bekommen Sie je Kind 211 Euro Sozialgeld. Ab dem 14. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres erhalten Sie je Kind bzw. junger Erwachsener 281 Euro Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (je nach dem, ob das Kind erwerbsfähig ist oder nicht).
Meine Tochter ist 16 und geht noch zur Schule. Erhält sie auch das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld?
Minderjährige (leibliche oder adoptierte) Kinder gehören grundsätzlich zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern, soweit Sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können, und erhalten somit bei vorliegen aller anderen Voraussetzungen ebenfalls Arbeitslosengeld II.
Weiterhin ist zu beachten, dass auch das Einkommen und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils, bei dem das minderjährige Kind lebt, zu berücksichtigen ist.
