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Fragen zur Wohnung


Kann ich als Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld bekommen?

Nein, denn im Rahmen des Arbeitslosengeldes II werden die Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen, soweit diese angemessen sind.


Was passiert, wenn ich nicht umziehen möchte?

Sie müssen nicht umziehen. Es werden allerdings nur die angemessenen Kosten übernommen. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten müssen Sie ohne Übergangsfrist selbst tragen.


Welche Kosten werden übernommen, wenn ich umziehe?

Entscheiden Sie sich für einen Umzug und wird dieser von Amts wegen im Vorfeld befürwortet, werden die Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen. In Ausnahmefällen können auch Maklergebühren übernommen werden. Alle anfallenden Umzugskosten können nur dann übernommen werden, wenn Sie vorher in einer nicht angemessenen Wohnung gewohnt haben.


Werden meine Heizkosten bezahlt?

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.


Was ist, wenn meine Kosten für die Unterkunft zu hoch sind?

Die Mietkosten müssen "angemessen" sein. Dafür gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, sondern örtliche Gegebenheiten finden Beachtung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Bereich. Eine genaue Übersicht für den Raum Frankfurt am Main finden Sie in unserem Downloadcenter.

Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen (längstens sechs Monate); allerdings nur solange, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen. Findet er innerhalb der Frist keine angemessene Wohnung, werden nach dieser Frist nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen.


Werden die Nebenkosten für die Mietwohnung übernommen?

Ja, sie werden in Höhe der tatsächlichen Kosten gezahlt, wenn sie angemessen sind.


Welche Wohnungsgröße ist angemessen?

Die Kosten für die Unterkunft werden im Rahmen des Arbeitslosengeldes II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind. Dabei beurteilt sich die Frage der Angemessenheit sowohl nach den Kosten als auch nach der Größe des Wohnraumes.

Es besteht aber kein Anspruch auf eine bestimmte Wohnungsgröße. Entscheidend ist vielmehr, ob die Wohnung unter Berücksichtigung des Wohnungszuschnittes angemessen aber auch ausreichend für die zur Bedarfsgemeinschaft gehörenden Personen ist. Folgende Werte (Obergrenzen) sind im Hinblick auf die angemessene Größe des Wohnraumes zugrunde zu legen:

1-Personenhaushalt 50 qm 2-Personenhaushalt 60 qm 3-Personenhaushalt 75 qm 4-Personenhaushalt 85 qm 5-Personenhaushalt 95 qm maximal.