Fragen zu Versicherungen
Ist meine Lebensversicherung auch "Vermögen"? Muss ich meine Lebensversicherung kündigen?
Auch eine Lebensversicherung (LV) ist Vermögen und wird deshalb grundsätzlich angerechnet. Im Rahmen der Vermögensanrechnung gibt es jedoch einen Freibetrag, unter den u.a. auch eine LV fällt. Der Freibetrag beträgt 150 Euro pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, mindestens jeweils 3.100 Euro und höchstens 9.750 Euro. Bei Personen, die vor dem 1.1.1948 geboren sind, beträgt der Freibetrag 520 Euro pro Lebensjahr. Die Höchstgrenze liegt hier bei 33.800 Euro. Beim Verkauf von Lebensversicherungen ist die Wirtschaftlichkeit zu beachten. Das heißt: Würde durch den Verkauf ein Ergebnis erzielt, bei dem der Rückkaufswert mehr als zehn Prozent vom bisher gezahlten Beitragsvolumen abweicht, wäre eine Verwertung unwirtschaftlich. Mit anderen Worten: wenn mehr als zehn Prozent der eingezahlten Beiträge verloren gingen, ist eine Auflösung nicht zumutbar. In diesem Fall wird Ihre Lebensversicherung nicht berücksichtigt. Bei jedem Überprüfungstermin wird die Verwertbarkeit durch die Behörde erneut geprüft. LV als Altersvorsorge: Ist sichergestellt, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht (s. Anm.), wird grundsätzlich ein eigener Freibetrag eingeräumt. Dieser liegt bei je 250 Euro pro vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners, höchstens bei jeweils 16.250 Euro. Sind die Ansprüche vor dem Eintritt in den Ruhestand verwertbar, wird die Lebensversicherung bei der Verwertung berücksichtigt.
Anmerkung: Dient die LV der Altersvorsorge, muss sichergestellt sein, dass das angesparte Vermögen nicht vor Erreichen des Rentenalters zur Verfügung steht. Dies kann nur durch einen vertraglichen, unwiderruflichen Verwertungsausschluss erreicht werden. (§ 165 Abs. 3 VVG). Dazu gehört auch, dass ein Rückkauf, eine Beleihung oder eine Kündigung nicht möglich ist.
Verliere ich meine Altersvorsorge?
Die gesetzliche Rente bleibt unangetastet, ebenso die "Riester-Rente" und die oben genannte Variante der Lebensversicherung als Altersvorsorge.
Wenn ich vor dem Arbeitslosengeld II - Bezug nicht gesetzlich versichert war - bin ich dann als Empfänger von Arbeitslosengeld II gesetzlich pflichtversichert?
Sie haben dann ein Wahlrecht, ob Sie sich gesetzlich oder privat versichern wollen. Lassen Sie sich von der Versicherungspflicht befreien, werden Sie nicht pflichtversichert. Sie erhalten dann grundsätzlich einen pauschalen Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen bis zu der Höhe, wie sie in der gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen wäre (derzeit 111,57 Euro/Monat). Übersteigende Beiträge sind von Ihnen zu tragen. Klären Sie dies im Einzelfall mit Ihrer Versicherung. Dies gilt auch für den Bereich der Pflegeversicherung (max. 15,08 Euro) und der Rentenversicherung (max. 78 Euro bis 31.12.2006, danach max. 40 Euro).
Sind Ersparnisse im Rahmen der "Riester-Rente" auch Vermögen, das ich erst aufbrauchen muss?
Die "Riester-Rente" bleibt in Höhe der gesetzlich geförderten Beträge außen vor.
Werden Beiträge für z.B. Hausrat- oder Haftpflichtversicherungen übernommen?
Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen werden in nachgewiesener Höhe vom Einkommen abgesetzt (z.B. Kfz-Haftpflicht). Weiterhin werden vom Einkommen volljähriger Hilfebedürftiger (und vom Einkommen minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben) 30 Euro monatlich für angemessene private Versicherungen (z.B. Hausratversicherung, private Haftpflichtversicherung) pauschal abgesetzt.
Wenn ich Arbeitslosengeld II beziehe, bin ich dann sozialversichert?
Wenn Sie nicht familienversichert werden können, sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Leben mehrere Bezieher von Arbeitslosengeld II in Ihrer Bedarfsgemeinschaft, wird ein Pflichtversicherter bestimmt. Die übrigen Mitglieder werden dann im Rahmen der Familienversicherung berücksichtigt. Für nähere Auskünfte zum Verfahren wenden Sie sich an Ihre Krankenkasse. Grundsätzlich sind Sie auch rentenversichert. Die Sozialversicherungsbeiträge werden direkt an die Leistungsträger gezahlt.








